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   BFH, 01.08.1997 - IX R 15/97   

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https://dejure.org/1997,13392
BFH, 01.08.1997 - IX R 15/97 (https://dejure.org/1997,13392)
BFH, Entscheidung vom 01.08.1997 - IX R 15/97 (https://dejure.org/1997,13392)
BFH, Entscheidung vom 01. August 1997 - IX R 15/97 (https://dejure.org/1997,13392)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Wechsels auf der Richterbank naach Vertragung der mündlichen Verhandlung entsprechend eines Antrags der Beteiligten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.03.1994 - II R 41/92

    Verfahrensmangel durch Richterwechsel

    Auszug aus BFH, 01.08.1997 - IX R 15/97
    Nachdem das FG die mündliche Verhandlung entsprechend dem Antrag der Beteiligten vertagt hatte, war ein Wechsel auf der Richterbank zulässig (ständige Rechtsprechung; Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Dezember 1968 I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297; Beschluß vom 9. März 1994 II R 41/92, BFH/NV 1994, 880 m. w. N.).
  • BFH, 11.12.1968 - I R 138/67

    Mündliche Verhandlung - Fortsetzung - Unterbrechung - Bestimmung von

    Auszug aus BFH, 01.08.1997 - IX R 15/97
    Nachdem das FG die mündliche Verhandlung entsprechend dem Antrag der Beteiligten vertagt hatte, war ein Wechsel auf der Richterbank zulässig (ständige Rechtsprechung; Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Dezember 1968 I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297; Beschluß vom 9. März 1994 II R 41/92, BFH/NV 1994, 880 m. w. N.).
  • BFH, 22.10.2003 - I B 39/03

    Wechsel auf der Richterbank

    Das FG hat somit zutreffend in der Besetzung entschieden, die nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Beratungstag 22. Januar 2003 maßgebend war (BFH-Beschluss vom 1. August 1997 IX R 15/97, BFH/NV 1998, 67; vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 90 Anm. 18, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.2005 - I B 19/05

    Mündliche Verhandlung; Wiedereröffnung; Besetzung des Gerichts

    In einem solchen Fall endet die Zuständigkeit derjenigen Richter, die zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung berufen sind, mit dieser Entscheidung; welche Richter an nachfolgenden Entscheidungen in demselben Verfahren mitwirken, richtet sich allein nach denjenigen Regeln, die gleichermaßen ohne voraufgegangene mündliche Verhandlung gelten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 1997 IX R 15/97, BFH/NV 1998, 67, m.w.N.).
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